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Medizinische Masseurin, Medizinischer Masseur

Klassische Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes oder Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

Weitere Informationen zu dem Berufsbild Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" unter Kapitel 15: gesundheitsberufe_2019,_mai_2019.pdf

Anerkennung als Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse insbesondere "Manuelle Lymphdrainage" im Mindestausmaß von 40 Stunden
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Kroatien, Slowenien nur Justizministerium), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist im Original (von einem/einer Allgemeinmediziner/in)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Berufsbilder in Österreich

Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden Berufsbildern:

Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

  • mit der Spezialqualifikation „Elektrotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Hydro- und Balneotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Basismobilisation#

Heilmasseurin und Heilmasseur

  • mit der Spezialqualifikation „Elektrotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Hydro- und Balneotherapie“ und oder
  • mit der Spezialqualifikation „Basismobilisation“ und oder
  • mit Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben

Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure (österreichische Ausbildung: 1690 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung unter Aufsicht einer Ärztin und Arztes oder der eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes aus. Eine Berufsausübung ist nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu gewissen Einrichtungen zulässig.

Heilmasseurinnen oder Heilmasseure (österreichische Ausbildung: Aufschulung nach der Medizinischen Masseurin oder Medizinischen Masseur im Ausmaß von 800 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich aus. Neben einer Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist auch eine freiberufliche Berufsausübung (nach Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Im Sinne der obigen Beschreibung der Berufsbilder werden Sie ersucht, Ihren Antrag auf Anerkennung entsprechend zu konkretisieren!

Rechtliches

Zuletzt aktualisiert:

04.12.2020

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2020